Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,30950
OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18 (https://dejure.org/2018,30950)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18 (https://dejure.org/2018,30950)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. September 2018 - Ausl 301 AR 112/18 (https://dejure.org/2018,30950)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,30950) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 41 IRG, § 79 IRG, § 83c IRG, Art 4 EUGrdRCh, Art 3 MRK
    Vereinfachte Auslieferung zur Strafvollstreckung in Rumänien: Prüfung der Einhaltung der Mindesthaftbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18
    Legt die Generalstaatsanwaltschaft bei Bestehen systemischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedsstaat (hier: Rumänien) ihrer Bewilligung die Einhaltung von konkreten Mindesthaftbedingungen zugrunde, reicht es nicht aus, die Bewilligung mit entsprechenden Maßgaben zu versehen, vielmehr bestehen insoweit aufgrund des Urteils des EuGH vom 25. Juli 2018 (C-220/18 PPU, NJW 2018, 3161), besondere Anforderungen.

    Die insoweit durchzuführende Überprüfung ergibt, dass die Bewilligung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 30.08.2018 den Vorgaben im Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU) nicht vollumfänglich genügt und deshalb durch den Senat zu ergänzen war.

    Auch wenn einem Mitgliedsstaat grundsätzlich Vertrauen in die Einhaltung von Einschränkungen oder Maßgaben in der Bewilligungsentschließung entgegenzubringen ist, bestehen im Hinblick auf die Einhaltung von Mindesthaftbedingungen hier auch aufgrund des Urteils des EuGH vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU) besondere Anforderungen.

    Dabei versteht der Senat das Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU, dort Rn. 111-112) dahin, dass eine bloße Billigung eines Übergabeangebots durch den Ausstellungsmitgliedstaat allenfalls dann ausreichen kann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer bestimmten Anstalt gegen Art. 4 der GrCH verstoßen.

    Auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Rechtsbeistandes im Schriftsatz vom 05.09.2018 ist jedoch davon auszugehen, dass die rumänischen Justizbehörden nach der Entscheidung des EuGH vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU) nunmehr sowohl zur Mitteilung der im Falle der Überstellung aufnehmende Haftanstalt sowie zur Zusicherung der Einhaltung von konkreten Haftbedingungen innerhalb der genannten Haftanstalt willens und in der Lage sein werden.

    Einer ausdrückliche Zusicherung bedarf es auch insoweit, als der Verfolgte nach der Praxis der rumänischen Justizbehörden (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) nach seiner Überstellung zunächst für einige Wochen zunächst in einer Qurantäne-Haftanstalt aufgenommen werden soll, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU dort Rn. 96 ff.) betont hat, dass die zeitliche Begrenztheit bzw. der Übergangscharakter einer Inhaftierung für sich genommen nicht geeignet ist, jegliche echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH auszuschließen.

  • OLG München, 04.04.2017 - 1 AR 328/16
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18
    Die Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (Anschluss an OLG München, Beschlüsse vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, vom 16. Mai 2017, 1 AR 188/17 und vom 6. August 2018, 1 AR 300/18, StraFo 2018, 422).(Rn.11).

    Mit weiterem Beschluss vom 28.08.2018 hat der Senat den u.a. mit den Haftverhältnissen in Rumänien begründeten Antrag des Verfolgten vom 17.08.2018 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des neu ergangenen Auslieferungshaftbefehls vom 07.08.2018 zurückgewiesen, die Auslieferungshaft wegen bestehender Fluchtgefahr für fortdauernd erklärt, darauf hingewiesen, dass der Verfolgte nach wirksam erteilter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf die Durchführung einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung verzichtet habe, der Senat deshalb zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten derzeit nicht berufen sei, jedoch ausgeführt, dass eine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht bedeute, dass der Verfolgte damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwillige (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris), vielmehr die Prüfung und Beurteilung der Einhaltung dieser Mindeststandards jedenfalls bei einem Widerspruch des Verfolgten (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, abgedruckt bei juris) auch bei einer Auslieferung nach Rumänien (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) zunächst der Bewilligungsbehörde obliege, welche nach erfolgter Prüfung ggf. sicherstellen müsse, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nicht unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei.

    Insoweit teilt der Senat der Sache nach die eingehend begründete Rechtsansicht des OLG München im Beschluss vom 04.04.2017 (1 AR 328/16, abgedruckt bei juris), dass im Hinblick auf die Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Bewilligungsentschließung der Generalstaatsanwaltschaft bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls auch im Falle der Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung jedenfalls dann durch das Oberlandesgericht überprüfbar sein muss, wenn dieser ein eigener wesentlicher Regelungsgehalt beikommt.

    Dies ist jedenfalls nach Ansicht des Senats dann der Fall, wenn der Verfolgte nach erklärter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung die Bewilligungsbehörde um Sicherung der Einhaltung der Mindesthaftbedingungen bittet, denn eine solche Zustimmung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris).

  • OLG München, 16.05.2017 - 1 AR 188/17

    Vor der Bewilligung der vereinfachten Auslieferung hat die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18
    Die Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (Anschluss an OLG München, Beschlüsse vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, vom 16. Mai 2017, 1 AR 188/17 und vom 6. August 2018, 1 AR 300/18, StraFo 2018, 422).(Rn.11).

    Mit weiterem Beschluss vom 28.08.2018 hat der Senat den u.a. mit den Haftverhältnissen in Rumänien begründeten Antrag des Verfolgten vom 17.08.2018 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des neu ergangenen Auslieferungshaftbefehls vom 07.08.2018 zurückgewiesen, die Auslieferungshaft wegen bestehender Fluchtgefahr für fortdauernd erklärt, darauf hingewiesen, dass der Verfolgte nach wirksam erteilter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf die Durchführung einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung verzichtet habe, der Senat deshalb zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten derzeit nicht berufen sei, jedoch ausgeführt, dass eine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht bedeute, dass der Verfolgte damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwillige (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris), vielmehr die Prüfung und Beurteilung der Einhaltung dieser Mindeststandards jedenfalls bei einem Widerspruch des Verfolgten (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, abgedruckt bei juris) auch bei einer Auslieferung nach Rumänien (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) zunächst der Bewilligungsbehörde obliege, welche nach erfolgter Prüfung ggf. sicherstellen müsse, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nicht unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei.

    Dies ist jedenfalls nach Ansicht des Senats dann der Fall, wenn der Verfolgte nach erklärter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung die Bewilligungsbehörde um Sicherung der Einhaltung der Mindesthaftbedingungen bittet, denn eine solche Zustimmung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris).

  • OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 300/18
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18
    Die Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (Anschluss an OLG München, Beschlüsse vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, vom 16. Mai 2017, 1 AR 188/17 und vom 6. August 2018, 1 AR 300/18, StraFo 2018, 422).(Rn.11).

    Mit weiterem Beschluss vom 28.08.2018 hat der Senat den u.a. mit den Haftverhältnissen in Rumänien begründeten Antrag des Verfolgten vom 17.08.2018 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des neu ergangenen Auslieferungshaftbefehls vom 07.08.2018 zurückgewiesen, die Auslieferungshaft wegen bestehender Fluchtgefahr für fortdauernd erklärt, darauf hingewiesen, dass der Verfolgte nach wirksam erteilter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf die Durchführung einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung verzichtet habe, der Senat deshalb zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten derzeit nicht berufen sei, jedoch ausgeführt, dass eine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht bedeute, dass der Verfolgte damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwillige (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris), vielmehr die Prüfung und Beurteilung der Einhaltung dieser Mindeststandards jedenfalls bei einem Widerspruch des Verfolgten (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, abgedruckt bei juris) auch bei einer Auslieferung nach Rumänien (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) zunächst der Bewilligungsbehörde obliege, welche nach erfolgter Prüfung ggf. sicherstellen müsse, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nicht unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei.

    Dies ist jedenfalls nach Ansicht des Senats dann der Fall, wenn der Verfolgte nach erklärter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung die Bewilligungsbehörde um Sicherung der Einhaltung der Mindesthaftbedingungen bittet, denn eine solche Zustimmung bedeutet nicht, dass dieser damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwilligt (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris).

  • OLG München, 06.08.2018 - 1 AR 296/18

    Auslieferung: Pflicht zur Überprüfung der Haftbedingungen im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18
    Mit weiterem Beschluss vom 28.08.2018 hat der Senat den u.a. mit den Haftverhältnissen in Rumänien begründeten Antrag des Verfolgten vom 17.08.2018 auf Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des neu ergangenen Auslieferungshaftbefehls vom 07.08.2018 zurückgewiesen, die Auslieferungshaft wegen bestehender Fluchtgefahr für fortdauernd erklärt, darauf hingewiesen, dass der Verfolgte nach wirksam erteilter Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung auf die Durchführung einer gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung verzichtet habe, der Senat deshalb zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten derzeit nicht berufen sei, jedoch ausgeführt, dass eine Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung nicht bedeute, dass der Verfolgte damit gleichsam in nicht den Vorschriften der Art. 4 GRCH bzw. Art. 3 MRK entsprechende Haftbedingungen einwillige (OLG München, Beschlüsse vom 04.04.2017, 1 AR 328/16, vom 16.05.2017, 1 AR 188/17 und vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, alle abgedruckt bei juris), vielmehr die Prüfung und Beurteilung der Einhaltung dieser Mindeststandards jedenfalls bei einem Widerspruch des Verfolgten (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 300/18, abgedruckt bei juris) auch bei einer Auslieferung nach Rumänien (OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) zunächst der Bewilligungsbehörde obliege, welche nach erfolgter Prüfung ggf. sicherstellen müsse, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung nicht unmenschlichen oder erniedrigenden Haftbedingungen ausgesetzt sei.

    Zwar geht die Generalstaatsanwaltschaft der Sache nach zu Recht davon aus, dass in Rumänien weiterhin systemische oder allgemeine Mängel an Haftbedingungen vorhanden sind (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18), der Verfolgte im Falle seiner vorbehaltlosen Überstellung danach einer echten Gefahr der Unterbringung unter unmenschlichen oder erniedrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein würde und die Sicherung der Einhaltung essentieller Haftbedingungen deshalb der vollstreckenden Justizbehörde obliegt.

    Einer ausdrückliche Zusicherung bedarf es auch insoweit, als der Verfolgte nach der Praxis der rumänischen Justizbehörden (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 06.08.2018, 1 AR 296/18, abgedruckt bei juris) nach seiner Überstellung zunächst für einige Wochen zunächst in einer Qurantäne-Haftanstalt aufgenommen werden soll, zumal der EuGH in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 (C-220/18 PPU dort Rn. 96 ff.) betont hat, dass die zeitliche Begrenztheit bzw. der Übergangscharakter einer Inhaftierung für sich genommen nicht geeignet ist, jegliche echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH auszuschließen.

  • BVerfG, 17.11.1986 - 2 BvR 1255/86

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Auslieferung bei ausländischem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18
    Nach Ansicht des Senats ist vorliegend jedenfalls der Kernbestand des dem Verfolgten zustehenden Anspruchs auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs nicht als verletzt anzusehen (BVerfG NJW 1991, 1411; NJW 1987, 830; Albrecht/Böhm/Esser/Ecklemanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 808 ff, 1024 ff., 1051), weshalb allein die Frage, ob der Verfolgte zu dem Termin vor dem Berufungsgericht in I./Rumänien ordnungsgemäß geladen wurde bzw. ob und ggf. aus welchen Gründen eine solche Ladung auch nach Maßgabe deutschen und europäischen Rechts unterbleiben durfte, die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls - ein Zulässigkeitsverfahren war und ist der wegen der erfolgten Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung nicht durchzuführen - nicht gebietet.
  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18
    Bei Vorliegen einer solchen weitreichenden Zusicherung wäre nicht nur der gebotenen Aufklärungspflicht, sondern auch weiteren essentiellen nationalen verfassungsrechtlichen Grundsätzen und Vorgaben genügt (vgl. hierzu jüngst BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018, 2 BvR 237/18, abgedruckt bei juris), so dass der Senat den von ihm mit Beschluss vom 04.09.2018 angeordnete Aufschub der Vollziehung der Überstellung aufheben könnte.
  • BVerfG, 24.01.1991 - 2 BvR 1704/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2018 - Ausl 301 AR 112/18
    Nach Ansicht des Senats ist vorliegend jedenfalls der Kernbestand des dem Verfolgten zustehenden Anspruchs auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs nicht als verletzt anzusehen (BVerfG NJW 1991, 1411; NJW 1987, 830; Albrecht/Böhm/Esser/Ecklemanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 808 ff, 1024 ff., 1051), weshalb allein die Frage, ob der Verfolgte zu dem Termin vor dem Berufungsgericht in I./Rumänien ordnungsgemäß geladen wurde bzw. ob und ggf. aus welchen Gründen eine solche Ladung auch nach Maßgabe deutschen und europäischen Rechts unterbleiben durfte, die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls - ein Zulässigkeitsverfahren war und ist der wegen der erfolgten Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung nicht durchzuführen - nicht gebietet.
  • BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 2627/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

    Als Orientierung möge der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. September 2018 - Ausl 301 AR 112/18 - dienen.
  • OLG Braunschweig, 12.10.2021 - 1 AR (Ausl) 6/18

    Rechtmäßigkeit der Auslieferungshaft als Überhaft; Keine gerichtliche Überprüfung

    Soweit in der Vergangenheit der Anwendungsbereich für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit der bereits zuvor erfolgten Bewilligung der Auslieferung als eröffnet angesehen worden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. September 2018, Ausl 301 AR 112/18, juris, Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 4. April 2017, 1 AR 328/16, juris, Rn. 19, 24 ff.), folgt daraus kein anderes Ergebnis, weil die entsprechenden Fallgestaltungen nicht auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht